Gebr. Peters GmbH
Geschäftsführung: Elmar Peters
Bödexer Tal 31
37671 Höxter-Bödexen
Telefon: +49 52 77 - 212
Telefax: +49 52 77 - 13 33
E-Mail: info@peters-hoexter.de
Internet: www.peters-hoexter.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 811 202 132
HRB-Nr.: 6956, Handelsregister Paderborn
Fenster: WERU
Rollladen: ROMA
Jalousetten: ROMA, CEGEDE
Markisen: MARKILUX
Garagentore: ROMA
Steuerungen: SOMFY
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1. Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen sind Vertragsbestandteil und werden vom Besteller ausdrücklich anerkannt.
Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Der Vertrag bleibt auch beim rechtlichen Unstimmigkeiten einzelner Bestimmungen verbindlich.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Fabrik, Liefermöglichkeiten sowie Teilsendungen vorbehalten.
Alle bestätigten Liefertermine sind nur als ungefähre Liefertermine verbindlich
Die Lieferfirma gerät nicht ohne besondere Mahnung in Verzug. Nachfristen müssen mindestens 3 Wochen betragen.
Bei Eintritt höherer Gewalt, wie auch beim Eintritt anderer Umstände, die die Lieferung behindern und von uns
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar waren, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist
um die Zeit der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 6 Wochen, so können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeiten der Leistung sind auf 5 % des Rechnungswertes der Lieferung oder
Leistung begrenzt, mit der wir uns im Verzug befinden, oder die uns schuldhaft unmöglich wird. Diese Haftungseinschränkung
gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Schwankungen, die durch die Natur des Materials begründet sind, und Abweichungen in Mengen und Abmessungen bis zu 5% nach oben und unten können nicht beanstandet werden.
Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des
Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
3. Exklusivität
Erteilt der Besteller eines exklusiv für ihn hergestellten Artikels binnen eines Jahres nach letzter Lieferung keinen Anschlußauftrag,
ist der Lieferer berechtigt, den Artikel an Dritte zu liefern, wenn diese dem Besteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein
angekündigt und der Besteller binnen 2 Monaten nach Zugang nicht widersprochen hat.
Erteilt der Besteller binnen zwei Jahren nach letzter Lieferung keinen Anschlußauftrag, kann der Lieferer den Artikel ohne weitere Ankündigung
dem Besteller gegenüber an Dritte liefern. Soweit Lieferung an Dritte erfolgt, wir der Besteller nach näherer Vereinbarung durch Zahlung einer
Abfindung oder von Lizenzgebühren bezüglich seiner nicht amortisierten Werkzeugkosten entschädigt.
4. Werkzeugkosten für Exklusiv-Werkzeuge
Werkzeugkosten sind die reinen Selbstkosten für die Herstellung und Instandhaltung der Werkzeuge.
Nachträgliche änderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind vom Besteller mit den Anteilen zu
tragen, wie bei Auftragserteilung vereinbart und zwar auch dann, wenn der mit dem Werkzeug zu fertigende Artikel nicht zur Herstellung gelangen sollte.
Werkzeugkosten sind nicht im Stückpreis enthalten und werden gesondert abgerechnet. Die Werkzeuge stehen im ausschließlichen Eigentum des Herstellers/Lieferers,
soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Eine Herausgabe, auch zur Ansicht, kann nicht verlangt werden.
5. Montage
Der Besteller gestattet der Lieferfirma bzw. der von ihr beauftragten Montagefirma das Betreten des Grundstücks um alle mit der Montage verbundenen
Arbeiten vornehmen zu können. Mauerdurchbrüche, Stemm.- und Montage arbeiten, die zur fachmännischen Montage notwendig sind werden von dem Besteller
anerkannt. Kann die Montage nach vorheriger Ankündigung, durch Umstände die der Käufer zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, ist der Käufer dazu
verpflichtet, die entstandenen Kosten zu ersetzen. Für Schäden, die beim Aus.- oder Einbau am Baukörper unvermeidbar sind , übernimmt die Liefer.- bzw.
Montagefirma kein Haftung. Notwendig werdende Verputzarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Zahlung
Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen.
Bei späteren Zahlungen werden unter Vorbehalt aller Rechte die banküblichen Zinsen berechnet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
Die Bezahlung mit Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferfirma behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Erzeugnissen vor bis zum vollständigen
Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bis dahin dürfen die Erzeugnisse weder weiterverkauft, verliehen,
verpfändet oder verschenkt werden. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes erstreckt sich
nach der Verarbeitung oder Montage als Miteigentumsanteil auf die neuen Sachen. Der Käufer tritt alle Forderungen, die er durch Veräußerung von
eigentumsvorbehaltsbelasteten Waren gewinnt, zur Sicherung an den Verkäufer ab.
8. Gewährleistung und Schadenersatzhaftung
Gewährleistung wir für die einwandfreie Ausführung der zu leistenden Arbeit übernommen, für Materialien gilt die vom Vorlieferanten
geleistete Gewähr. Jeder Mangel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für offensichtliche Mängel,
die nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns schriftlich gerügt sind. Die Mängelrüge entbindet nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht.
Die Lieferung mangelhafter Ware bessern wir nach unserer Wahl nach, oder liefern einwandfreien Ersatz. Schlagen Ersatzlieferung oder Nachbesserung
fehl, so kann der Kunde Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion
oder mangelhafte Ausführung. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers, haftet er nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen. soweit kein Versicherungsanspruch durch unsere Haftpflicht besteht. Kleine Abweichungen in Farbe, Ausführung, sowie technische änderungen
bleiben vorbehalten.
9. Urheberrecht
An Skizzen, Entwürfen, Handmustern und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor.
Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Lieferer ist
berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, falls der Besteller vom Lieferer entwickelte Artikel durch Dritte produzieren läßt und von diesen bezieht.
10. Bedingungen für Lieferung und Montagen im Bereich des Wohnungsbaues
Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, daß er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist.
Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, daß sie mit Wissen und Zustimmung des Eigentümers den Vertrag abschließen und sich der
Eigenhaftung als Vertreter bewußt sind. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Rechte aus diesem Kaufvertrag an Dritte zu übertragen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz des Verkäufers, Gerichtsstand das dafür zuständige Gericht.